AGB

Auftrag

Jeder Auftrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere auch für Aufträge, welche von Reisenden und Vertretern entgegengenommen werden
Nebenabreden und Änderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Bestandteil des Bestätigungsschreibens und damit des Auftrages sind die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, die vom Besteller mit Abschluß des Vertrages anerkannt werden.
Soweit sie ursprünglich abweichenden Auftragsbedingungen entgegenstehen, gelten die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vom Käufer als anerkannt, es sei denn, unverzüglicher Widerspruch erfolgt nach Zusendung der Auftragsbestätigung. Für diesen Fall gilt der Auftrag als nicht zustande gekommen, es sei denn, die Vertragsparteien einigen sich.
Verkaufsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und darin enthaltene Gewichtsangaben sind freibleibend.
Kostenvoranschläge, Zeichnungen sowie andere Unterlagen bleiben Eigentum des Verkäufers. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  1. Preis

Preise sind kalkuliert ab Versandstation verpackt. Für Ersatzteile berechnen wir anteilige, prozentuale Vorfrachtkosten.

  1. Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart ist, wird der Kaufpreis und der Preis für Nebenleistungen nach Aushändigung oder Übersendung einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 8 Tagen seit Erhalt der Bereitstellungsmitteilung oder Rechnung in bar am Sitz des Verkäufers zur Zahlung fällig. Erfolgt die Abnahme vor Ablauf der Frist von 14 Tagen, so tritt die Fälligkeit mit der Abnahme ein.
Erfolgt ausnahmsweise die Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung, so ist der Lieferwert gemäß ausgestellter Rechnung sofort und ohne Abzug fällig.
Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, etwa noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten.
Gleiches gilt, sofern über den Käufer ungünstige Auskünfte eingehen. Verzugszinsen werden mit 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Dies gilt auch bei der Überschreitung eines Zahlungstermins, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft. Ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.
Wechsel, Zahlungsanweisungen und Schecks werden vom Verkäufer nur zahlungshalber und nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Der Abzug von Spesen, Skonti oder ähnlichen Kosten ist nicht statthaft.

  1. Eigentumsvorbehalt, einfacher und erweiterter, verlängerter

Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung) erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nr. 3. c) entsprechend.
d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

  1. Versicherung

Der Käufer ist für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, für den Kaufgegenstand eine Vollkaskoversicherung abzuschließen.

  1. Versand

Der Versand erfolgt ab Versandstation verpackt auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung auf den Käufer über und zwar auch dann; wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Jede Beschädigung bzw. Beanstandung hat der Käufer sofort bei dem Frachtführer bzw. Spediteur anzumelden und geltend zu machen bzw. sich bestätigen zu lassen.
Bei Auflösung eines Kaufvertrages, gleichgültig aus welchem Grunde hat der Käufer die Ware auf seine Kosten und Gefahr bis Werk Solingen anzuliefern.

  1. Verpackung

Die Kosten für Verpackungen gehen zu Lasten des Verkäufers. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Ausgenommen sind Originalmotorenkisten.

  1. Streik u.a. Rücktritt

Behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen und Betriebsseinschränkungen infolge Mangels an geeigneten Arbeitskräften, an Rohstoffen und einschlägigen Waren, Transportverzögerungen und ähnliche Vorkommnisse, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder die Liefertermine entsprechend zu verlängern.
Falls der Hinderungsgrund länger als 3 Monate dauert, steht beiden Vertragspartnern das Recht zu, vom Vertrag durch eingeschriebene Mitteilung zurückzutreten.
Wird dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages aus anderen Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Käufer bei gänzlicher Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten, bei teilweiser Unmöglichkeit angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen. Der Käufer kann ferner zurücktreten, wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von dem Verkäufer zu vertretenden, anerkannten oder nachweislichen Mangels im Sinne der Lieferungsbedingungen furchtlos hat verstreichen lassen. Der Rücktritt kann von dem Käufer nur erklärt werden, wenn seine Interessen an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
Die Geltendmachung von Verzugsfolgen und Schadenersatzansprüchen irgendwelcher Art ist in jedem Falle ausgeschlossen.

  1. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unter folgenden Einschränkungen: Beim Verkauf einer neuen Sache an einen Kaufmann oder Unternehmer ist die Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt. Beim Verkauf gebrauchter Maschinen oder Maschinenteile ist die Gewährleistung beim Verkauf an Kaufleute oder Unternehmer ausgeschlossen. Bei einem Verkauf an eine Privatperson (Verbraucher) ist die Gewährleistung auf 1Jahr beschränkt.

Darüber hinausgehende Garantieerklärungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Grundsätzlich können Garantien lediglich im Rahmen der vom jeweiligen Hersteller zugesagten Garantie gewährt werden.

Im übrigen gelten die folgenden Bestimmungen:

Kaufleuten gegenüber kann die Gewähr für Einspritzpumpen, Motoren, Zündanlagen, Anlasser, Lichtmaschinen, Batterien, Armaturen, Bereifung oder sonstiges fremdbezogene Zubehör nur übernommen werden, soweit die Hersteller dieser Teile auch uns gegenüber eine solche eingehen. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen; ferner nicht für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, Überlastung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie infolge von Einflüssen der Temperatur, der Witterung, chemischer, elektronischer Art oder infolge anderer Natureinflüsse. Soweit wir Montagen und Reparaturen durchführen, haften wir für die Verarbeitungs- und/oder Einbaufehler für die Dauer von einem Monat, gerechnet vom Tag der Beendigung der Arbeiten.

Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, der durch die gelieferte Sache oder im Zuge einer Montage oder durch die Nachbesserung entsteht, wird nicht gewährt. Im Fall einer gerechtfertigten Mängelrüge haben wir ein dreimaliges Nachbesserungsrecht. Vor der Inanspruchnahme dieses Nachbesserungsrechtes sind Ansprüche aus Rücktritt oder Minderung ausgeschlossen. Nach der Ausschöpfung der Nachbesserungsmöglich-keiten hat der Besteller die
gesetzlichen Gewährleitstungs-ansprüche

  1. Gerichtsstand

Sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so werden damit nicht die gesamten Bedingungen unwirksam. Vielmehr tritt anstelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung.

Büscher Förder- und Lagertechnik GmbH
Gasstraße 37 b, 42657 Solingen

Umsetzung: Suthues Marketing / Staplerexperte.de